Melanchthon-Stiftung
Wir fördern lernbegabte junge Menschen

Stipendium beantragen

Stipendien werden in der Regel durch die Schüler und ihre Eltern in der jeweiligen Schule beantragt. Zuständig für Erstberatung und Beantragung sind für:


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Landesschule Pforta

Internatsgymnasium des Landes Sachsen-Anhalt

Schulstr. 12, 06628 Naumburg OT Schulpforte

www.landesschule-pforta.de

Frau Juliane Härtling -Inhaltliche Koordinatorin

Tel.: 034463-35-191

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Klosterschule Roßleben

Klosterschule 5, 06571 Roßleben

www.klosterschule.de

Gernot Gröppler - Schulleiter

Tel.: 034672-98200

 

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Sächsisches Landesgymnasium

Sankt Afra zu Meißen

Freiheit 13, 01662 Meißen

www.sankt-afra.de

Stefan Weih - Schulleiter

Tel.: 03521 - 456-0

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Gymnasium St. Augustin

Klosterstraße 1, 04668 Grimma

www.staugustin.de

Karsten Schrempel - Schulleiter

Tel.: 03437 - 911 309

 




Freistellen-Richtlinie

der Melanchthon–Stiftung

(in der Fassung vom 09.11.2019)

1. Die Melanchthon–Stiftung gewährt gemäß § 2 ihrer Satzung Freistellen und Teilfreistellen – nachstehend als Freistellen bezeichnet – an begabte und charakterlich würdige Schüler und Schülerinnen der Landesschule Pforta, des Gymnasiums Sankt Augustin zu Grimma, des Sächsischen Landesgymnasiums Sankt Afra zu Meißen und der Stiftisch-von-Witzleben´schen-Klosterschule Roßleben. Die Freistellen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Übernahme der Aufwendungen der Schul- und Internatskosten

2. Anträge auf Zuweisung von Freistellen können von den Stiftern, den Erziehungsberechtigten, den Kuratoriumsmitgliedern, den Internatsleitern und Rektoren der Schulen gestellt werden.

Dem Antrag sind beizufügen

  • die beiden letzten Schulzeugnisse
  • ein Einkommens– und Vermögensnachweis der Erziehungsberechtigten
  • ein schriftlicher, vertraulich zu behandelnder Eigenbericht des zu   fördernden Schülers über sein Ergehen in Schule und Internat. Dieser Bericht soll von der Schule– bzw. Internatsleitung gegengezeichnet sein.

  • ab der 10. Klasse eine Mitteilung über den Bezug oder die Berechtigung von BAföG – Leistungen

Der Antrag auf Zuweisung einer Freistelle soll jeweils zum Ende des vorangegangenen Schuljahres eingereicht werden.

3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer Freistelle besteht nicht.

Voraussetzung für die Vergabe einer Freistelle ist,

  • dass die Leistungen des Anwärters in den Kernfächern gut sind,
  • dass seine charakterliche Haltung und, wenn er die Schule bereits besucht, sein Verhalten in Schule und Internat zu ernsthaften Bedenken keinen Anlass geben.

4. Die Freistellen werden in der Regel für die Dauer der Schulzeit oder für ein Schuljahr vergeben.

5. Doppelförderungen von Schülern durch mehrere Stiftungen, die insgesamt mehr Mittel gewähren als eine volle Freistelle kosten würde, sind ausgeschlossen. Eine Gewährung von Schüler–BAföG kann angemessen berücksichtigt werden.

6. Über die Vergabe von Freistellen entscheidet der Vorstand. Im Einvernehmen mit dem Kuratorium kann der Vorstand einen oder mehrere Beauftragte bestellen. Der Beauftragte vertritt die Stiftung im Rahmen seines Aufgabenbereiches gegenüber den Stiftern, den Erziehungsberechtigten, den Internatsleitern und den Rektoren der Schulen. Der Beauftragte entscheidet über die Vergabe der Freistellen unter Beachtung der Satzungsbestimmungen, dieser Richtlinie und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel, im Übrigen nach freiem Ermessen. Soziale Gesichtspunkte sollen bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Der Vorstand kann bei der Entscheidung beratend mitwirken. Der Beauftragte berichtet dem Kuratorium jährlich über den Stand des Freistellenwerkes. Der Beauftragte kann ein Mitglied des Vorstandes sein.

7. Der Beauftragte kann eine volle Freistelle in eine Teilfreistelle umwandeln oder den für eine Teilfreistelle bewilligten Betrag (gegebenenfalls vollständig) kürzen, wenn die für die Freistellen verfügbaren Mittel die Fortzahlung der Beträge in der bisherigen Höhe nicht mehr erlauben oder die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3. dieser Richtlinien nicht mehr gegeben sind. Die Änderung ist den Erziehungsberechtigten schriftlich und unverzüglich mitgeteilt werden.


8. Eine Freistelle kann – auch durch den Beauftragten -, gegebenenfalls auch kurzfristig, entzogen werden, wenn die Leistungen des Stipendiaten in der Schule in einem solchen Maße zurückgehen, dass das Erreichen eines befriedigenden Klassenstufenabschlusses in Frage gestellt ist, oder wenn das Verhalten des Stipendiaten im Internat und in der Schule den das Zusammenleben bestimmenden Grundsätzen in grober Weise widerspricht oder zum Schulverweis führt.

Die Absicht, die Freistelle zu entziehen, ist den Erziehungsberechtigten des Stipendiaten unverzüglich bekannt zu gegeben und kann begründet werden. Es kann darauf hingewiesen werden, dass von der Entziehung – auch rückwirkend - Abstand genommen werden kann, wenn sich die beanstandeten Mängel in spürbarer und Bestand versprechender Weise gebessert haben.

Der Beauftragte leitet das Verfahren zeitnah ein, wenn ihm Umstände bekannt werden, die eine Entziehung gerechtfertigt oder notwendig erscheinen lassen.